Rechtsprechung
VG Ansbach, 18.08.2009 - AN 4 S 09.01435, AN 4 S 09.01452 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Verbotenes Glücksspiel;Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine isolierte Zwangsgeldandrohung;Erneute Androhung eines Zwangsgeldes setzt keine erfolglose Anwendung des Zwangsmittels voraus;Höhe des Zwangsgeldes (hier: 200.000,00 EUR)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (7)
- VGH Bayern, 22.07.2009 - 10 CS 09.1184
Verbot von Sportwetten und Sportwettenwerbung im Internet in Bayern rechtmäßig
Auszug aus VG Ansbach, 18.08.2009 - AN 4 S 09.01435
Die Zwangsgeldandrohung sei notwendig, weil die Veranstaltung oder Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel über das Internet in Bayern nicht eingestellt worden sei, obwohl angesichts des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli 2009 (Az. 10 CS 09.1184) eine sofort vollziehbare Untersagungsanordnung vorliege, was zeige, dass wirkungsvolle Vollstreckungsmaßnahmen geboten seien, um ... e.K. (...) zur Erfüllung der Untersagungsanordnung anzuhalten.den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli 2009 (Az. 10 CS 09.1184) aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 2. April 2009 (Az. AN 4 K 09.00570) anzuordnen.
Der "hilfsweise" gestellte Antrag des Antragstellers im Verfahren AN 4 S 09.01452, den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli 2009 (Az. 10 CS 09.1184) aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 2. April 2009 (AN 4 K 09.0570) nach § 80 Abs. 7 VwGO anzuordnen, ist unzulässig.
Ein vollziehbarer Verwaltungsakt liegt nach der für den Antragsteller abschlägigen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli 2009 (Az. 10 CS 09.1184) hinsichtlich des angefochtenen Bescheides vom 27. März 2009 vorliegend vor.
1.3 Soweit der Antragsteller vorträgt, die der erneuten Zwangsgeldandrohung zugrunde liegende Untersagungsanordnung (Bescheid vom 27.3.2009) sei nicht erfüllbar und mithin nichtig, wird auf die Ausführungen in dem diesen Bescheid betreffenden Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli 2009 (Az. 10 CS 09.1184; insbesondere auf RdNrn. 24 und 25 des Urteilsumdrucks) verwiesen, wonach weder ein Fall rechtlicher noch ein Fall tatsächlicher Unmöglichkeit vorliegt.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich hinsichtlich des zunächst in Höhe von 150.000,00 EUR angedrohten Zwangsgeldes auch dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 10 CS 09.1184 keine Bedenken aufgedrängt haben.
Der "hilfsweise" gestellte Antrag im Verfahren AN 4 S 09.01452, den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli 2009 (Az. 10 CS 09.1184) aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 2. April 2009 (Az. AN 4 K 09.00570) nach § 80 Abs. 7 VwGO anzuordnen, ist unzulässig.
Im Verfahren AN 4 S 09.01452 wird auf Ziffern 1.5 und 1.6.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs sowie auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli 2009 (Az. 10 CS 09.1184; Ziffer V des Tenors und Urteilsumdruck RdNr. 51) verwiesen.
- VG Ansbach, 09.12.2009 - AN 4 K 09.00570
Auszug aus VG Ansbach, 18.08.2009 - AN 4 S 09.01435
den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli 2009 (Az. 10 CS 09.1184) aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 2. April 2009 (Az. AN 4 K 09.00570) anzuordnen.Der "hilfsweise" gestellte Antrag im Verfahren AN 4 S 09.01452, den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli 2009 (Az. 10 CS 09.1184) aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 2. April 2009 (Az. AN 4 K 09.00570) nach § 80 Abs. 7 VwGO anzuordnen, ist unzulässig.
- VG Ansbach, 30.04.2009 - AN 4 S 09.00550
Glücksspielrecht; Veranstaltung bzw. Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel im …
Auszug aus VG Ansbach, 18.08.2009 - AN 4 S 09.01435
Das erkennende Gericht habe in seinem Beschluss vom 30. April 2009 (AN 4 S 09.00550) zutreffend ausgeführt, dass es voraussichtlich derzeit überhaupt keine technischen Umsetzungsmöglichkeiten für die Untersagungsverfügung gebe.Auf den in dieser Sache vorangegangenen Beschluss des erkennenden Gerichts vom 30. April 2009 (Az. AN 4 S 09.00550) kommt es insoweit nicht (mehr) an.
- BVerwG, 13.04.1984 - 4 C 31.81
Ersatzvornahme gegen bauliche Mängel - Zwangsvollstreckung, Angabe der …
Auszug aus VG Ansbach, 18.08.2009 - AN 4 S 09.01435
Die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung erfordert nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BayVwZVG lediglich einen wirksamen, unanfechtbaren oder vollziehbaren Verwaltungsakt (ständige Rechtsprechung; siehe nur BayVGH vom 31.10.2005, Az. 1 CS 05.2296; Juris; BayVGH vom 4.8.1999, Az. 27 CS 99.962; Juris; vgl. auch BVerwG vom 13.4.1984, Az. 4 C 31/81; Juris). - BVerwG, 30.11.1994 - 4 B 243.94
Verwaltungsvollstreckungsrecht - Rechtliche Einordnung - Behördliche …
Auszug aus VG Ansbach, 18.08.2009 - AN 4 S 09.01435
Vielmehr kann eine neue Androhung eines Zwangsmittels nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 BayVwZVG bereits dann erfolgen, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist (siehe auch BayVGH vom 29.7.2002, Az. 20 ZB 02.1265; Juris; BVerwG vom 30.11.1994, Az. 4 B 243/94; Juris; Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Art. 36 VwZVG, IV. 1). - VGH Bayern, 29.07.2002 - 20 ZB 02.1265
Auszug aus VG Ansbach, 18.08.2009 - AN 4 S 09.01435
Vielmehr kann eine neue Androhung eines Zwangsmittels nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 BayVwZVG bereits dann erfolgen, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist (siehe auch BayVGH vom 29.7.2002, Az. 20 ZB 02.1265; Juris; BVerwG vom 30.11.1994, Az. 4 B 243/94; Juris; Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Art. 36 VwZVG, IV. 1). - VGH Bayern, 31.10.2005 - 1 CS 05.2296
Auszug aus VG Ansbach, 18.08.2009 - AN 4 S 09.01435
Die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung erfordert nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BayVwZVG lediglich einen wirksamen, unanfechtbaren oder vollziehbaren Verwaltungsakt (ständige Rechtsprechung; siehe nur BayVGH vom 31.10.2005, Az. 1 CS 05.2296; Juris; BayVGH vom 4.8.1999, Az. 27 CS 99.962; Juris; vgl. auch BVerwG vom 13.4.1984, Az. 4 C 31/81; Juris).
- VG Ansbach, 09.12.2009 - AN 4 K 09.00570 Mithin ist ein schützenswertes Interesse an der Veranstaltung bzw. Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel im Internet sowie Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet in ganz Deutschland schon im Grundsatz nicht anzuerkennen (…vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 20.11.2008, a.a.O.;… vgl. auch OVG Münster, Beschlüsse vom 30.10.2009, a.a.O.; Beschluss des erkennenden Gerichts vom 18.8.2009, a.a.O.).
Die vom Kläger vorgelegte Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008 bestätigt das hohe, über die in den streitgegenständlichen Bescheiden angedrohten Zwangsgelder weit hinausreichende wirtschaftliche Interesse des Klägers an einer Fortführung der untersagten Geschäftstätigkeit (vgl. zum Ganzen bereits den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 18.8.2009 in den Verfahren Az. AN 4 S 09.01435/AN 4 S 09.01452 zur isolierten Androhung eines [weiteren] Zwangsgeldes in Höhe von 200.000,00 EUR).
- VG Ansbach, 24.11.2009 - AN 4 E 09.01669
Bei Verstoß gegen eine Unterlassungspflicht ist ein bereits fälliges Zwangsgeld …
Der Bescheid vom 10. August 2009 ist ebenfalls vollziehbar (vgl. Beschluss des erkennenden Gerichts vom 18.8.2009, Az. 4 S 09.01435).Eine besondere Härte wäre schließlich auch dann nicht ersichtlich, wenn man - was wohl zu kurz griffe - insoweit auf die vom Antragsteller im Verfahren AN 4 S 09.01435 mit Bezug auf Bayern genannte Zahl eines anteiligen Jahresüberschusses in Höhe von 712.655,00 EUR abstellte.
- VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 ZB 10.2439
Untersagung der Sportwettenvermittlung - Androhung eines weiteren Zwangsmittels
Mit Beschluss vom 18. August 2009 lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10. August 2009 ab (Az. AN 4 S 09.01435). - VG Augsburg, 29.03.2010 - Au 7 K 09.1845
Isolierte Zwangsgeldandrohung
Das bedeutet nicht, dass ein weiteres Zwangsgeld erst dann angedroht werden darf, wenn das vorher festgesetzte Zwangsgeld beigetrieben bzw. ein Beitreibungsversuch gemacht worden ist; die Zwangsvollstreckungsbehörde muss vielmehr nur abwarten, dass das angedrohte Zwangsgeld fällig geworden und die frühere Androhung ohne Erfolg geblieben ist (BayVGH vom 29.7.2002 - 20 ZB 02.1265; so auch VG Ansbach vom 18.8.2009 - AN 4 S 09.01435).